DE

Grundlegende Regeln zur Sicherstellung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Gültig für Geschäftspartner, Spediteure, Frachtführer, Erbringer von Verkehrsarbeiten oder Dienstleistungen bei der ZEOCEM, a.s.

Alle Spediteure, Frachtführer, Erbringer von Verkehrsarbeiten oder Dienstleistungen haben dafür zu sorgen, dass Personen, die von ihnen zur Ausführung einzelner Arbeiten und Tätigkeiten auf die Gelände der ZEOCEM, a. s. entsendet werden, mit den unten genannten Pflichten zur Sicherstellung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, festgelegt von der Gesellschaft ZEOCEM, a. s., vertraut gemacht werden und diese einhalten.

1. Das Betreten der Verwaltungsgebäude auf den Geländen der ZEOCEM, a. s. ist für Fahrer und deren begleitende Personen streng verboten. Die Ausnahme bildet das Betreten nach der Genehmigung eines Verantwortlichen der ZEOCEM a. s., von dem dieses Betreten schriftlich erfasst wird und die Personen danach zum Verwaltungsgebäude begleitet werden.

2. Für Fahrer und deren begleitende Personen ist das Betreten von Geländen der ZEOCEM, a. s. VERBOTEN, außer der Fahrt mit einem Fahrzeug auf dem festgelegten Weg, zur Verladung/Entladung und zurück. Andere Bewegung ist STRENG VERBOTEN oder muss von einem Verantwortlichen der ZEOCEM, a. s. angeordnet/genehmigt werden!

3. Auf den Geländen der ZEOCEM a. s. sind Fahrer und deren begleitende Personen, die sich außerhalb des Fahrerhauses befinden, VERPFLICHTET, folgende geprüfte persönliche Schutzausrüstung ZU NUTZEN:

  • Reflexbekleidung/-weste       
  • Schutzhelm (zugeknüpft)               
  • Sicherheitsschuhwerk (mit einer Sohle, die durchtrittssicher ist und Schnittschutz bietet, rutschfest ist und vor Verstauchung schützt)

4. Auf den Geländen der ZEOCEM a. s. sind Fahrer und deren begleitende Personen bei den Tätigkeiten und Arbeiten in der Höhe mit Absturzgefahr in die Tiefe von mehr als 1,5m (z. B. Tätigkeit auf der Plattform eines Tankfahrzeugs/-aufliegers, Tätigkeit auf der Plattform eines Kippfahrzeugs/-aufliegers, Tätigkeit auf der Plattform eines Planenfahrzeugs/-aufliegers, Tätigkeit auf der Plattform eines Behälters, eine mit dem Abdecken vom Laderaum des Fahrzeugs/Aufliegers mit der Plane verbundene Tätigkeit, u. ä.) VERPFLICHTET, die persönliche Schutzausrüstung – den Sicherheits-Auffanggurt (nach Anweisungen des Herstellers).

5. Auf den Geländen der ZEOCEM a. s. müssen Fahrer und deren begleitende Personen PFLICHTIG mit folgenden geprüften Arbeitsmitteln zur persönlichen Sicherheit AUSGERÜSTET WERDEN:

  • Ohrschützer
  • Gesichtsmaske
  • Schutzbrille
  • Schutzhandschuhe

Diese persönliche Schutzausrüstung ist von den Fahrern und deren begleitenden Personen auf Anordnung zu nutzen. Diese persönliche Schutzausrüstung kann von den Fahrern und deren begleitenden Personen auch nach eigenem Ermessen und nach Auswertung bestehender Bedingungen genutzt werden.

6. Auf den Geländen der ZEOCEM a. s. ist die Nutzung von Mobiltelefonen bei der Bedienung des Fahrzeugs, bei der Ausführung einer anderen Arbeitstätigkeit, beim Gehen oder während der Bewegung VERBOTEN.

7. Auf den Geländen und in den Räumen der ZEOCEM a. s. ist das RAUCHEN VERBOTEN! Das Rauchen ist lediglich in den zum Rauchen vorgesehenen Räumen gestattet.

8. Auf den Geländen der ZEOCEM a. s. ist der Fahrer für das Öffnen des Verladedeckels am Tank vor der Verladung, bzw. für die Beistellung des Fahrzeugs zur Verladung mit dem geöffneten Deckel verantwortlich. Das Aufsetzen des Kopfs der Verladeeinrichtung erfolgt von einem Mitarbeiter der ZEOCEM a. s. Während der Tankbefüllung darf sich der Fahrer NICHT oben am Tank aufhalten.

9. Auf den Geländen der ZEOCEM a. s. ist der Fahrer vor dem Aussteigen aus dem Fahrzeug und vor der Ausführung einer Tätigkeit am Fahrzeug, am Auflieger oder an einem anderen Anschlussgerät des Fahrzeugs immer VERPFLICHTET, das Fahrzeug gegen Wegrollen zu sichern (gemäß Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers).

10. Auf den Geländen der ZEOCEM a. s. haben Fahrer und deren begleitende Personen beim Aufstieg auf Leitern oder beim Heruntersteigen ihr Gesicht der Leiter zuzuwenden, wobei sie die Möglichkeit haben müssen, sich mit beiden Händen dieser zu halten. Beide Hände müssen frei sein – nichts darf darin gehalten, bzw. übertragen werden.

11. Es ist VERBOTEN, sich im gefährdeten Laderaum des Fahrzeugs während der Verladung oder Entladung aufzuhalten. Während der Verladung oder Entladung des Fahrzeugs mit einer mechanisierten Vorrichtung (Hubwagen mit Motor, technologische Verladevorrichtungen der Behälter, u. ä.) sind Fahrer und deren begleitende Personen VERPFLICHTET, die Anweisungen des Bedienpersonals zu befolgen.

12. Der Fahrer ist VERPFLICHTET, jedes Setzen des Fahrzeugs in Bewegung durch die akustische Warnvorrichtung am Fahrzeug vorab zu melden.

13. Der Fahrer ist VERPFLICHTET, jedes Setzen des Fahrzeugs in Bewegung mit der Rückwärtsfahrt durch die Licht- und akustische Warnvorrichtung zu melden.

14. Der Fahrer ist VERPFLICHTET, die Wartung, bzw. Instandsetzung des Fahrzeugs/Aufliegers ausschließlich AUßERHALB DER GELÄNDE und PARKPLÄTZE von Betriebsstätten der ZEOCEM a. s. durchzuführen. In den außerordentlichen Fällen, wenn die Instandsetzung auf den Geländen der ZEOCEM a. s. erfolgt, muss das Fahrzeug zur Warnung als Hindernis gekennzeichnet werden.

15. Beim Verlassen des Fahrzeugs ist der Fahrer VERPFLICHTET, dieses zu verschließen.

16. Jedes außerordentliche Ereignis, einschließlich eines Ereignisses, bei dem die Sicherheit oder Gesundheit des Fahrers gefährdet wurde, MUSS unabhängig davon, ob es dabei zum Gesundheitsschaden gekommen ist oder nicht, unverzüglich einem Mitarbeiter der ZEOCEM a. s., der für den jeweiligen Arbeitsplatz verantwortlich ist, oder einem anderen Verantwortlichen der ZEOCEM a. s. gemeldet werden – nach dem Verlassen des Geländes wird es nicht berücksichtigt.

17. Verursacht der Fahrer eine Verunreinigung, ist er VERPFLICHTET, für deren Entfernung zu sorgen.

18. Der Fahrer ist VERPFLICHTET, sich allfälliger Überprüfung der Erfüllung oben genannter Regeln, als auch dem Alkohol- und Drogentest zu unterziehen, die von den beauftragten Mitarbeitern der ZEOCEM a. s. oder von einer fachlich befähigten Person für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz durchgeführt werden.

19. Bei den angekündigten pandemischen Maßnahmen sind Fahrer und deren begleitende Personen auf den Geländen der ZEOCEM a. s. verpflichtet, die von der Gesellschaft ZEOCEM a. s. angekündigten Anweisungen zu befolgen.

20. Bei der Verletzung einer der oben genannten Pflichten behält sich die ZEOCEM a. s. das Recht vor, die Geldbuße in der Höhe von 30€ zu verhängen, wenn diese von der sanktionierten Person vor Ort bezahlt wird. Die Bezahlung der Geldbuße vor Ort ist nur an den Werktagen von 07:00 bis 13:30 Uhr möglich. Wird die Geldbuße von der sanktionierten Person nicht vor Ort bezahlt, wird die Geldbuße in der Höhe von 50 € einem Spediteur oder Frachtführer in Rechnung gestellt, der die sanktionierte Person aufs Gelände der ZEOCEM a. s. entsendet hat.

21. Alle Spediteure, Frachtführer, Erbringer von Arbeiten und Dienstleistungen sind verpflichtet, die aufs Gelände der ZEOCEM a. s. entsendete Person nachweisbar mit den oben genannten Pflichten vertraut zu machen.

22. Die Zustellung dieser grundlegenden Regeln an Geschäftspartner, Spediteure, Frachtführer, Erbringer von Arbeiten und Dienstleistungen oder deren Veröffentlichung auf der Webseite der ZEOCEM a. s. gilt als nachweisbare Vermittlung der in den grundlegenden Bedingungen genannten Pflichten an die von ihnen entsendeten Personen.

Video ZeoFeed

Video ZeoFeed®

Inspirierendes Video über die Auswirkungen des ZeoFeed®-Produkts auf den Verdauungstrakt von Tieren.

Video Zeocem

Video Zeocem

Ein Blick in die Fabrik, in der Zeolith und Zeolithprodukte abgebaut, verarbeitet und verpackt werden.

Video Zeolite

Video Zeolit

Was ist Zeolith-Klinoptilolith und Beispiele für seine Verwendung in Industrie und Landwirtschaft.